Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bavaria Direktmarketing & Full-Service GmbH, Industriestraße 1, 82140 Olching / Geiselbullach
§ 1 – Geltungsbereich
- Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle von der Bavaria Direktmarketing & Full-Service GmbH (nachfolgend Bavaria) abgeschlossenen Kaufverträge sowie für sämtliche Angebote und Annahmeerklärungen. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn Bavaria dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
- Die Verkaufsbedingungen von Bavaria gelten im Falle laufender Geschäftsbeziehungen und auch für alle zukünftigen Geschäfte.
§ 2 – Angebote, Vertragsschluss, Schriftform, Produktänderungen
- Die Angebote von Bavaria sind freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei Bavaria eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Die von Bavaria für alle abgeschlossenen Geschäfte versandte Auftragsbestätigung enthält alle getroffenen Abreden und Nebenabreden. Bei sofortiger Ausführung des Geschäfts gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Der Lieferschein enthält alle getroffenen Vereinbarungen.
- Bestellungen, Annahmeerklärungen und Auftragsbestätigungen sowie sämtliche Vereinbarungen und sonstige Nebenabreden, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für alle Vereinbarungen betreffend die Ausführung der geschlossenen Verträge.
- Bavaria behält sich das Recht vor, jederzeit dem technischen Fortschritt dienende Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sofern die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Eine Verpflichtung, solche Änderungen an bereits ausgelieferten oder bereits bestellten Produkten vorzunehmen, besteht nicht.
§ 3 – Preise, Rücktritt, Zahlungsbedingungen, Verzug, Zurück-behaltungsrecht, Aufrechnung
- Serviceleistungen und übrige Kundendienstleistungen übernimmt Bavaria nur kraft gesonderter Vereinbarung.
- Alle angegebenen Preise verstehen sich netto ab Werk Coesfeld ausschließlich Versand und Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Kosten für Transportversicherung, Montage und Einweisung werden zusätzlich berechnet, soweit sie vom Kunden in Auftrag gegeben worden sind oder vertraglich anders vereinbart werden. Die Art des Versandes wird von Bavaria bestimmt, soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von Bavaria enthalten. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
- Bei Bestellungen unter € 50,00 Warenwert berechnet Bavaria zusätzlich einen Abwicklungskostenanteil von € 5,00 + MwSt.
- Die von Bavaria angegebenen Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. dem Versand der Auftragsbestätigung bekannten Kalkulationsgrundlagen. Änderungen dieser Kalkulationsgrundlagen (z.B. Erhöhung der Lohnkosten, Preiserhöhung bei Fremdmaterial) berechtigen Bavaria, angemessene Preisanpassungen vorzunehmen, soweit es sich um Lieferungen handelt, die über drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen oder soweit die Lieferung auf Grundlage einer Rahmenliefervereinbarung erfolgt.
- Falls ein gesetzliches oder ein vertragliches Rücktrittsrecht nicht besteht, bedürfen ein Rücktritt vom Vertrag und/oder die Rückgabe von Waren/ Produkten/ Maschinen/ Ersatzteilen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Bavaria. Im Falle der Zustimmung zur Rückgängigmachung des Vertrages oder der Rückgabe von Waren/ Produkten/ Maschinen/ Ersatzteilen hat der Kunde eine Pauschale von 25% des Kaufpreises der betroffenen Waren zu zahlen. Die Ware ist auf eigene Gefahr und Kosten an Bavaria zurückzusenden. Weitergehende Ansprüche von Bavaria bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis mit Übergabe des Kaufgegenstandes ohne Abzug von Skonto fällig. Diese Reglung wird auch bei Service- und Ersatzteilrechnungen zu Grunde gelegt. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist, befindet sich der Kunde im Verzug. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Bavaria über den Betrag der berechneten Lieferung/ Leistung verfügen kann. Im Falle von Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn Schecks oder Wechsel ordnungsgemäß eingelöst wurden.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Bavaria berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht von Bavaria, einen höheren Schaden nachzuweisen, wird hierdurch nicht berührt.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 – Lieferzeit, Selbstbelieferung, Höhere Gewalt, Lieferverzug, Teillieferungen, Gefahrübergang
- Die von Bavaria angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Vereinbarte Lieferfristen gelten, vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, nicht als kaufmännisches Fixgeschäft.
- Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät Bavaria gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn, Bavaria hat die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren von Bavaria nicht erfolgt, ist Bavaria zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Bei unverbindlichen Lieferfristen und Lieferterminen kann ein Rücktrittsrecht des Kunden bei verzögerter Lieferung nur dann ausgeübt werden, wenn die unverbindliche Lieferzeit um mehr als drei Wochen überschritten ist und der Kunde nach Fristablauf unter schriftlicher Setzung einer Nachlieferungsfrist von weiteren drei Wochen erklärt hat, am Vertrag nicht festhalten zu wollen. Diese Regelung gilt bei Ablauf verbindlicher Liefertermine und Lieferfristen im Hinblick auf das Setzen einer Nachlieferungsfrist entsprechend.
- Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer bei Bavaria oder deren Lieferanten eintretender Hindernisse, z.B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Feuer, Krieg etc., die Bavaria ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung und Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird Bavaria endgültig von ihrer Leistungspflicht frei. Weitere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
- Der Kunde kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn Bavaria Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 5% des vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Ware, mit dessen Lieferung sich Bavaria in Verzug befindet.
- Teillieferungen sind für den Kunden im zumutbarem Umfang zulässig.
- Lieferungen erfolgen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mangels abweichender Vereinbarung auf den Kunden über, sobald Bavaria die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Verzögert sich der Versand aus von Bavaria nicht zu vertretenden Umständen oder nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über.
§ 5 – Eigentumsvorbehalt
- Sämtliche von Bavaria gelieferten Maschinen und Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche Bavaria gegen den Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ware nachträglich erwirbt, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware Eigentum von Bavaria. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.
- Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, welche Bavaria gegen den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig erwirbt (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum von Bavaria. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen von Bavaria.
- Vorbehaltsware darf der Kunde im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Für diesen Fall tritt hiermit der Kunde schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Kunden an Bavaria zur Sicherung ihrer Ansprüche ab. Bavaria nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Solange Bavaria Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist Bavaria bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen (z.B. bei Zahlungsverzug).
- Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die an Bavaria abgetretenen Forderungen einzuziehen. Bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes kann Bavaria die Einziehungsermächtigung widerrufen. Die Befugnis von Bavaria, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt, jedoch wird Bavaria die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Ist Bavaria berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, kann Bavaria verlangen, dass ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gegeben werden, ihr alle zum Einzug erforderlichen Angaben gemacht werden, ihr die dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, und dass der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen Verpfändung, Vermietung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Bavaria unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten aller gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr-Maßnahmen.
- Stellt der Kunde nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet sowie bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Bavaria berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist Bavaria zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird, abzüglich der Verwertungskosten und sonstiger diesbezüglicher Aufwendungen, auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche von Bavaria bleibt durch die Verwertung unberührt.
- Bavaria wird auf Verlangen des Kunden auf ihre Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt verzichten bzw. Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen oder Vorausabtretungen nach ihrer Wahl freigeben, wenn und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt oder wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat.
§ 6 – Vermietung von Maschinen
- Der Kunde erwirkt durch die vollständige Zahlung der Mietraten das Maschinennutzungsrecht im Rahmen des normalen vorgesehenen Einsatzbereiches.
- Für Schäden, die in der Mietzeit an der Maschine entstehen, haftet der Kunde, so wie für unsachgemäßen Einsatz, Handhabung, Benutzung und Pflege der Maschine. Der Kunde ist verpflichtet während der Mietzeit die Maschine regelmäßig zu pflegen/ warten und bei technischen Problemen die Bavaria sofort zu informieren.
- Der Kunde darf keine Veränderungen an der Maschine vornehmen (z.B. Teile anbauen, Bohrungen durchführen etc., sofern dieses nicht von Bavaria genehmigt wurden. Die Maschine muss vom Kunden ordnungsgemäß versichert werden.
- Beendet der Kunde den Mietvertrag vor dem Ablaufdatum, was jederzeit möglich ist, so hat er keinen Anspruch auf eine Rückerstattung der gezahlten Mietvorauszahlung.
- Beim späteren Kauf einer gemieteten Maschine werden ihm 40% der gezahlten Mietbeträge auf den aktuellen Kaufpreis angerechnet. Die Verbrauchs- und Verschleißmaterialien müssen in der Mietzeit vom Kunden bei Bavaria bezogen werden.
§ 7 – Sondervereinbarung Teilzahlung
- Die gelieferte Maschine wird in Raten gezahlt. Der Teilzahlungskaufvertrag regelt alle inhaltlichen Sonder-Vereinbarungen. Erst mit der letzten Rate geht die Maschine in den Besitz des Kunden über. Bei Verzug einer Ratenzahlung von mehr als 5 Werktagen ist Bavaria berechtigt, den Restbetrag sofort als Ganzes ohne jeglichem Skonto einzufordern.
- Sollte die Restzahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Forderungsstellung ausgeglichen werden, so wird die Maschine von Bavaria auf Kosten des Schuldners abgeholt und sichergestellt. Ein Anspruch auf die Maschine entsteht erst dann wieder, wenn der Restbetrag beglichen wurde.
- Erfolgt die Restzahlung nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Sicherstellung durch die Bavaria, so verfallen alle Ansprüche des Schuldners an dem System. Der Teilzahlungs-Kaufvertrag wird aufgelöst und die gezahlten Raten als Mietanteil incl. Schadensersatz für die Dauer der Nutzung angesehen.
- Bavaria ist nicht verpflichtet, einen finanziellen Ausgleich der gezahlten Gelder zu machen. Alle Kosten, die durch eine Nichterfüllung der Ratenzahlung anfallen, gehen zu Lasten des Schuldners.
§ 8 – Technischer Service
Bavaria bieten einen technischen Service für seine vertriebenen Maschinen an. Dieser wird im Rahmen eines Servicevertrages oder nach den folgenden Grundsätzen durchgeführt.
- Nach Meldung einer technischen Störung, versucht Bavaria zunächst das Problem telefonisch mit dem Kunden zu lösen. Sollte dieses nicht möglich sein, so wird ein technischer Kundendienstauftrag erstellt.
- Die Reaktionszeit von der Störungsmeldung bis zum eintreffen des entsprechenden Mitarbeiters von Bavaria kann je nach Vertragsform 12 bis 48 Stunden in Anspruch nehmen. Ohne Servicevertrag wird i.d.R. ein 48 Std. Service gewährleistet. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Kunden mit einem Servicevertrag bevorzugt behandelt werden.
- Ist die Störung technischer Natur, so ist Bavaria verpflichtet das Problem kurzfristig im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu lösen siehe hierzu auch §4. Sollten Ersatzteile benötigt werden, die Bavaria nicht als Lagerware hat, so gelten die Lieferzeiten/ Lieferbedingungen der Vorlieferanten.
- Sollte sich ein Anwenderproblem/ Anwender-Nutzungsschaden herausstellen, so ist Bavaria nicht verpflichtet den Schaden im Rahmen der Gewährleistungspflicht selber zu tragen. Hier trägt der Kunde sämtliche Kosten die bis zur Feststellung entstanden sind und die durch die Reparatur entstehen werden incl. aller Materialien, Versandkosten, Zuschläge etc.
- Ersatzteillieferungen; Bavaria hat die üblichen Ersatzeile bevorratet.
- Kostenaufstellung; diese kann jederzeit bei steigenden Kosten (Gehälter, Rohstoffen etc.) angemessen angepasst werden. Gültig sind stets die Gebühren die bei der Störungsmeldung als Abrechnungsgrundlage dienen.
a) Technischer Service (Montag bis Freitag)
vom 8.00 bis 17.00 Uhr – je Std. 105,00 EUR
vom 17.00 bis 22.00 Uhr – je Std. 145,00 EUR
b) Wegekosten von 48653 Coesfeld zum Kunden
vom 8.00 bis 17.00 Uhr – je Std. 65,00 EUR
vom 17.00 bis 22.00 Uhr – je Std. 95,00 EUR
c) 1.1 Kilometerentgelt von 48653 Coesfeld (bis 400 KM) zum Kunden
- vom 8.00 bis 17.00 Uhr – Pauschalpreis; 275,00 EUR
vom 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr – Pauschalpreis; 475,00 EUR - 1.2 Kilometerentgelt von 48653 Coesfeld (ab 400 KM) zum Kunden
vom 8.00 bis 17.00 Uhr – 0,70 EUR/ je KM
vom 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr – 0,90 EUR/ je KM - d) Zuschläge; an Wochenenden/ Feiertagen/ ab 22.00 Uhr werden alle Leistungen um 35% angehoben. Hinzu können notwendige Übernachtungen auf Grund von mehrtägigen Reparaturen oder Ersatzteillieferungen kommen.
§ 9 – Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Erwirbt der Kunde von Bavaria eine Folienschweißmaschine, eine Kuvertiermaschine, eine Falzmaschine, ein Posteingangssystem, eine elektronische Waage, ein elektronisches Logistiksystem oder ein anderes Elektro- oder Elektronikgerät gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses § 9.
- Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Der Kunde stellt Bavaria von der Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 Elektro (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
- Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiter-Verpflichtung aufzuerlegen.
- Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Der Anspruch von Bavaria auf Übernahme/ Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei Bavaria über die Nutzungsbeendigung.
§ 10 – Mängelhaftung
Sofern die Ursache eines Mangels bereits bei Gefahrübergang gem. § 4 Ziff. 7 vorlag, haftet Bavaria für Mängel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- Offensichtliche Mängel sind Bavaria unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind Bavaria ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt.
- Zeigt der Kunde einen Mangel rechtzeitig an, so hat er nach Wahl von Bavaria Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Ersetzte Teile werden Eigentum von Bavaria. Schlägt die eine zweimalig Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen.
- Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) bestehen nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware/Maschine. Erfolgt die Mängelrüge aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zu Unrecht, hat der Kunde die Bavaria insoweit entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
- Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass die gelieferten Waren mit anderen Waren verbunden, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Beschaffenheit der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung oder natürlichem Verschleiß sowie bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen (z.B. ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übermäßige Beanspruchung sowie besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind).
- Bei Fremderzeugnissen, d.h. bei solchen Erzeugnissen, die Bavaria ohne Be- oder Verarbeitung verkauft hat und die in den Verträgen ausdrücklich als Fremderzeugnisse bezeichnet sind, tritt Bavaria ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber ihrem Lieferanten an den Kunden ab. Sofern die Geltendmachung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten von Bavaria unzumutbar ist oder fehlschlägt, bleiben evtl. Ansprüche des Kunden gegen Bavaria unberührt.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware.
- Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von Bavaria nicht nach Maßgabe von § 11 dieser Verkaufsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in diesem § 10 geregelte Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 11 – Haftung
- Schadensersatzansprüche können vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn Bavaria Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn Bavaria eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.
- Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von Bavaria auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
- Im Falle einer Haftung von Bavaria gemäß § 11 Ziff. 2 sind evtl. Schadensersatzansprüche des Kunden der Höhe nach auf den 50% Rechnungswert des Kaufgegenstandes begrenzt.
- Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden bleibt von den Regelungen in § 11 Ziffern 2 und 3 unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
- Soweit die Haftung von Bavaria ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Bavaria.
§ 12 – Gewährleistung/ Garantie
Alle von der Bavaria verkauften Maschinen, Waren und Geräte unterliegen einer Gewährleistungspflicht von 12 Monaten bei Neuwaren und 6 Monaten bei Gebrauchtwaren. Ausschlaggebend ist das Rechungsdatum. Eine zusätzliche Garantieleistung wird nicht gewährt.
§ 13a – Umtausch
Stimmt Bavaria einem gewünschten Umtausch, auf den kein Rechtsanspruch besteht zu, hat der Kunde die gesamten damit verbundenen Kosten für Fracht und Wiedereinlagerung zu tragen. Der Kostensatz beträgt 25% des Warenwertes, min. aber € 25,00. Das Recht von Bavaria, höhere Kosten, und das Recht des Kunden, niedrigere Kosten nachzuweisen, wird hierdurch nicht berührt. Für Umtauschlieferungen auf Veranlassung von Bavaria übernimmt diese die Kosten.
§ 14 -Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Parteien, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommenden Regelung zu vereinbaren.
§ 15 -Anwendbares Recht
Die Vertragsbeziehungen der Parteien sind dem deutschen Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts, unterstellt.
§ 13 -Erfüllungsort / Gerichtsstand
- Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von Bavaria, Coesfeld, sofern der Kunde Kaufmann ist.
- Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich erfüllungshalber gegebener Wechsel und Schecks wird als Gerichtsstand der Hauptsitz von Bavaria vereinbart. Bavaria ist jedoch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Die Gerichtsstands-Vereinbarung gilt nur für die Fälle, in denen der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
Stand: 01/2011